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2. Der Auftraggeber steht dem Versteigerer für alle Sach- und Rechtsmängel in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Kaufrechts ein. 3. Der Versteigerer erhält vom Auftraggeber eine Provision vom Ersteigerungserlös (Zuschlagspreis). Die Provision wird nach Eingang der Ware festgelegt und beträgt in der Regel 15 bis 18%. 4. Das dem Versteigerer übergebene Material wird mit besonderer Sorgfalt behandelt und in besonders gesicherten Räumen aufbewahrt. Auf Kosten des Auftraggebers versichert der Versteigerer die Marken gegen die üblichen Risiken des Transports und der Lagerung. Die Versicherungsgebühr beträgt 0,5% des Schätzwertes. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer aus dem Verwahrungsverhältnis, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 5. Zur Erzielung des bestmöglichen Preises stellt der Auftraggeber .dem Versteigerer frei, die eingelieferten Objekte nach dessen fachlichen Ermessen einzuteilen und zu beschreiben und der jeweiligen Marktlage entsprechend den Ausrufpreis festzusetzen. Es werden keine Gebühren für Schätzung, Fotos etc. berechnet. Bei einem Versteigerungserlös unter 3000 Euro ist der Versteigerer berechtigt, evtl. Kosten der Abholung beim Einlieferer in Rechnung zu stellen. 6. Fälschungs- und reparaturgefährdete Marken werden, soweit erforderlich, zur Vermeidung späterer Reklamationen anerkannten Prüfern vorgelegt. Die Prüfordnung des Bundes der philatelistischen Prüfer wird mit Erteilung des Versteigerungsauftrages vollinhaltlich anerkannt. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Einlieferers. 7. Der Versteigerer ist berechtigt, die Lose bis zu 20% unter dem Schätzpreis (Ausrufpreis) zuzuschlagen. Größere Untergebote bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wenn Vorauszahlungen an den Auftraggeber geleistet wurden, können keine Limite vereinbart werden. 8. Bei Nichterreichen eines vom Auftraggeber gewünschten, nach Einschätzung des Versteigerers aber überzogenen Mindestausrufpreises (Limits) kann der Versteigerer als Aufwandsentschädigung einen Betrag von 10% des Ausrufpreises zuzüglich bereits entstandener Kosten für Bearbeitung, Prüfung, Versicherung und eventuell erstellter Fotos berechnen. 9. Zieht der Auftraggeber seinen Versteigerungsauftrag zurück, so ist der Versteigerer berechtigt, einen Betrag von 25% des Schätzpreises als pauschalen Ersatz für entstandene Kosten und entgangene Provisionen zu berechnen, sofern der Einlieferer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Versteigerer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten. 10. Die bei der Versteigerung unverkauft gebliebenen Lose kann der Versteigerer innerhalb 2 Monaten nach der Versteigerung freihändig zu vorstehenden Bedingungen verkaufen oder diese Lose auch in einer weiteren Versteigerung (preiskorrigiert) erneut anbieten, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich (spätestens 10 Tage nach dem Auktionstermin) die Rückgabe der unverkauften Lose fordert. Die Kosten der Rücksendung trägt der Einlieferer. 11. Die Abrechnung beginnt in der 5. Woche nach der Auktion und dauert mit der Auszahlung in der Regel ca. zwei Wochen. Ausgenommen sind solche Lose, die einer Reklamation oder Nachprüfung unterliegen. Vor der Zahlung durch den Käufer hat der Einlieferer keinen Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses. 12. Die im Auktionskatalog abgedruckten Versteigerungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. 13. In diesem Versteigerungsauftrag sind sämtliche Abreden der Parteien enthalten. Mündliche Absprachen bestehen nicht. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers. 14. Alle genannten Beträge / Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 15. Erfüllungsort ist Berlin. Als Gerichtsstand wird ebenfalls Berlin vereinbart, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. 16. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. 17. Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf auch für Einlieferungen zu weiteren Auktionen.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 05. Juni 2011 um 18:47 Uhr |
